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Einreihung von Adaptern für Programmiermaschinen

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Ein Adapter für Programmiermaschinen, der die elektrische Verbindung zwischen der Programmiermaschine und einem mit dieser nicht kompatiblen zu programmierenden Baustein herstellt und dessen mit Hilfe eines vorhandenen Memory-Chips ausgeführte Datenverarbeitungsfunktion nicht die das Ganze kennzeichnende Hauptfunktion ist, ist keine Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine, jedoch als Zubehör für Maschinen der Pos. 8471 KN in die Pos. 8473 KN einzureihen.

Teile und Zubehör, die sich als Waren der Pos. 8473 KN darstellen, sind nicht auch als elektrische Maschinen oder elektrotechnische Waren in das Kap. 85 KN einzureihen.

Adapter als Zubehör

Der streitgegenständliche Adapter ist zwar nicht als Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine in die Pos. 8471 KN, jedoch als Teil oder Zubehör für Maschinen der Pos. 8471 KN in die Unterpos. 8473 30 80 KN einzureihen.

Die Einreihung des Adapters als Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine (welche die Klägerin nach der Beschränkung ihres Antrags auch nicht mehr begehrt) kommt nicht in Betracht, weil er mit seiner Hauptfunktion keine Datenverarbeitung ausführt, welche nach dem EuGH, Urteil in ZfZ 2010, 190 erforderlich ist, um die in Anm. 5 B Buchst. c zu Kap. 84 KN in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 07.09. 2004 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif genannte Voraussetzung zu erfüllen, Daten in einer Form empfangen oder liefern zu können, die vom System verwendbar sind. Zwar führt der auf dem Adapter vorhandene Memory-Chip eine Datenverarbeitungsfunktion aus, zu der die Verwendung von Daten durch ihre Speicherung, Änderung, Erhaltung, Umwandlung oder Aufbereitung zählt. Gleichwohl reicht allein diese Funktion des Memory-Chips nicht, um dem Adapter insgesamt die Eigenschaft einer Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zu verleihen, weil er daneben die Funktion hat, eine elektrische Verbindung zwischen dem Programmiergerät und dem zu programmierenden Baustein herzustellen, und es sich daher um eine Maschine handelt, die dazu bestimmt ist, mehrere verschiedene sich ergänzende Funktionen auszuführen, so dass es gemäß Anm. 3 zu Abschn. XVI KN für die tarifliche Einreihung auf die das Ganze kennzeichnende Hauptfunktion ankommt. Nach den den erkennenden BFH bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO), welche die Klägerin im Übrigen für zutreffend hält, hat aber der Memory-Chip lediglich eine die Datenübertragung unterstützende Hilfsfunktion.

Es kann daher offenbleiben, ob der Bundesfinanzhof an die tatsächliche Feststellung zum Vorhandensein eines Memory-Chips auf dem Adapter gebunden ist (die seinerzeit nicht mit einem Antrag auf Berichtigung des Tatbestands angegriffen wurde), oder ob das Hauptzollamt mit seinem Vorbringen, die Oberfinanzdirektion habe im finanzgerichtlichen Verfahren der klägerischen Behauptung über das Vorhandensein eines Memory-Chips auf dem Adapter, der Gegenstand der angefochtenen verbindlichen Zolltarifauskunft war, stets widersprochen und es sei nicht erkennbar, auf welcher Grundlage das FG zu seiner gegenteiligen Feststellung gelangt sei, zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht hat (§ 118 Abs. 2 FGO).

Von der Pos. 8473 KN werden Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Pos. 8469 bis 8472 bestimmt, erfasst.

Wie der Gerichtshof der Europäischen Union wiederholt ausgeführt hat, folgt aus dem Begriff “Teil”, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktionieren dieser Teil unabdingbar ist. Ob danach der streitgegenständliche Adapter als Teil einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine angesehen werden kann, erscheint zweifelhaft; das FG hat zu dieser Frage der Unabdingbarkeit für das Funktionieren der Programmiermaschine keine Feststellungen getroffen. Die Klägerin hat zwar im Revisionsverfahren vorgetragen, dass die Programmiermaschine ihre Funktion ohne den Adapter nicht erfüllen könne –was das Hauptzollamt bestreitet–, andererseits ergibt sich aber aus ihrem Vorbringen, wonach der Adapter zum Zweck der Programmierung verwendet werden müsse, wenn der zu programmierende Baustein kein Dual-Inline Gehäuse besitze, dass es Bausteine gibt, deren Programmierung durch die Programmiermaschine auch ohne den Einsatz des Adapters möglich, er also nicht in jedem Fall für das Funktionieren der Maschine unabdingbar ist.

Hiervon ausgehend ist der Adapter aber jedenfalls als Zubehör i.S. der Pos. 8473 KN anzusehen, da unter diesen Begriff Ausrüstungsgegenstände fallen, welche die Maschinen oder Apparate, an denen sie angebracht werden, für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet machen, oder Vorrichtungen, die ihre Verwendungsmöglichkeit erweitern oder mit deren Hilfe eine im Zusammenhang mit der Hauptfunktion der Maschinen und Apparate stehende Sonderarbeit ausgeführt werden kann. Der Adapter erfüllt diese Voraussetzungen, da er die Programmiermaschine für eine bestimmte Arbeit, nämlich das Programmieren nicht kompatibler Bausteine, deren Schnittstelle nicht zu derjenigen der Programmiermaschine passt, geeignet macht und damit die Verwendungsmöglichkeit der Programmiermaschine erweitert.

Für die Einreihung des Adapters in die Pos. 8473 KN kommt es auch nicht darauf an, ob es sich –was im bisherigen Verfahren nicht im Streit war, nun aber vom Hauptzollamt in Zweifel gezogen wird– bei der Programmiermaschine um eine automatische Datenverarbeitungsmaschine handelt oder ob diese als Maschine zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form, anderweit weder genannt noch inbegriffen (vgl. Pos. 8471 KN letzter Halbsatz), in die Unterpos. 8471 90 00 KN einzureihen ist (vgl. ErlHS zu Pos. 8471 Rz 96.0, jetzt: Rz 60.0). Jedenfalls wird die Programmiermaschine von der Pos. 8471 KN erfasst, weshalb der Adapter, der in Anbetracht seiner objektiven Beschaffenheit erkennbar ausschließlich für eine Maschine dieser Position bestimmt ist –das Hauptzollamt hat keine andere denkbare Verwendungsmöglichkeit aufgezeigt–, als Zubehör für eine Maschine der Pos. 8471 KN in die Unterpos. 8473 30 90 KN (in der seinerzeit geltenden Fassung) einzureihen ist.

Anders als das Hauptzollamt meint, steht dieser Einreihung die Anm. 2 Buchst. a zu Abschn. XVI KN nicht entgegen. Dem Hauptzollamt ist nicht darin zu folgen, dass sich der streitgegenständliche Adapter als eine Ware der Pos. 8536 KN darstellt und deshalb gemäß der genannten Anmerkung dieser Position zuzuweisen ist. Vielmehr verhält es sich so, dass der Adapter nicht in die Pos. 8536 KN eingereiht werden kann, weil –worauf der EuGH mit Urteil in ZfZ 2010, 190, Rz 44 hingewiesen hat– nach der ErlHS zu Kap. 85 Rz 1.1, 2.0 elektrische Maschinen, Apparate und Geräte sowie deren Teile der in Kap. 84 aufgeführten Art nicht zu Kap. 85 KN gehören. Da der streitgegenständliche Adapter –wie ausgeführt– die Voraussetzungen für eine Einreihung in die Pos. 8473 KN erfüllt und somit im Übrigen auch unter die im Klammerzusatz der Anm. 2 Buchst. a zu Abschn. XVI KN genannten Ausnahmen fällt, gelangt diese Anmerkung im Streitfall nicht zur Anwendung. Bei Teilen und Zubehör, die sich als eine Ware einer im Klammerzusatz aufgeführten Position darstellen, kommt es darauf an, für welche Maschine sie bestimmt sind.

Nach alledem ist der Adapter in die Pos. 8473 KN und dort in die Unterpos. 8473 30 90 KN (in der seinerzeit geltenden Fassung) einzureihen. Die für den Streitfall maßgebenden Tarifierungsvorschriften sind in der aktuellen KN in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif gleich geblieben; lediglich die Nummer der für die Einreihung des Adapters in Betracht kommenden Unterposition lautet nunmehr 8473 30 80; die Voraussetzungen der Anm. 5 B zu Kap. 84 KN finden sich jetzt unverändert in den Anm. 5 B und 5 C zu Kap. 84 KN.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. März 2011 – VII R 15/07


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